Übertrittsbestimmungen nach der 4. und 5. Jahrgangsstufe



Der Übertritt von Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschu-len/Mittelschulen ist ausschließlich mit dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 möglich, wenn in den Fächern Mathematik und Deutsch eine Durchschnittsnote von 2,5 oder besser (für den Übertritt in Jahrgangsstufe 5 der der Realschule) bzw. 2,0 oder besser (für den Übertritt in Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums) erreicht wird. Der Übertritt von Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 der Realschulen ist ebenfalls ausschließlich mit dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 möglich, wenn in den Fächern Mathematik und Deutsch eine Durchschnittsnote von 2,5 oder besser (für den Übertritt in Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums) erreicht wird.
Um den weiterführenden Schulen eine möglichst gesicherte Basis für die Unterrichtsplanung und Lehrerversorgung zur Verfügung zu stellen, wird folgende Regelung getroffen:
1. Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschulen/Mittelschulen, die den Übertritt an die Realschule bzw. an das Gymnasium anstreben und die im Halbjahrszeugnis in den Fächern Mathematik und Deutsch die Durchschnittsnote 2,5 oder besser (für den Übertritt in Jahrgangsstufe 5 der Realschule) bzw. 2,0 oder besser (für den Übertritt in Jahrgangsstu-fe 5 des Gymnasiums) aufweisen, geben an der für sie zuständigen Realschule bzw. an dem für sie zuständigen Gymnasium im Zeitraum vom 9. bis 13. Mai 2011 eine Voranmeldung ab.

Was bedeutet Eignung für eine Schulart ?
Ein Kind ist dann für eine bestimmte Schulart geeignet,
wenn seine Lern- und Leistungsvoraussetzungen dem
Anforderungsprofil der Schulart am besten entsprechen.
Dann wird Schulerfolg wahrscheinlich; Unterforderung
oder Überforderung werden vermieden.
Das sollten Sie bei der Wahl der Schullaufbahn wissen
Jede weiterführende Schule (Haupt- oder Mittelschule,Realschule,Wirtschaftsschule, Gymnasium) ermöglicht den mittleren Schulabschluss. Darauf aufbauend gibt es verschiedene Wege zu einer Hochschulreife.Auch die beruflichen Schulen bieten alle schulischen Abschlüsse bis zum Abitur.
Das Übertrittszeugnis
§ 29 VSO
Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentl. oder staatl. anerkannter Volksschule erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. … Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist. Das Übertrittszeugnis enthält in der 4. Jgst. 1. die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen Erläuterungen, 2. die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, 3. eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, 4. eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens. Für den Übertritt aus der Jgst. 5 der Haupt- oder Mittelschule gilt das Jahreszeugnis, ein gesondertes Übertrittszeugnis wird nicht ausgestellt! Für den Übertritt aus der Jgst. 6 der Haupt- oder Mittelschule an die Wirtschaftsschule oder den M-Zweig gilt das Zwischenzeugnis.
Der Probeunterricht
Im dreitägigen Probeunterricht werden nach einer jeweiligen Einführung in das Fachgebiet schriftliche Arbeiten(Aufsatz, Diktat, Sprachbetrachtung, Mathematik) angefertigt und mündliche Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik erhoben. Das Kultusministerium stellt einheitliche Aufgaben. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben, dabei aber in beiden Fächerndie Note 4 erreicht haben. Die Eltern können entscheiden. Der Probeunterricht findet an der aufnehmenden Schule statt